Klagefrist

Klagefrist
Ausschlussfrist zur Klageerhebung.
- 1. Allgemein: Nur ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben: (1) Z.B. Nichtigkeits-, Restitutionsklage (§ 586 ZPO); (2) Monatsfrist bei  Anfechtungsklagen in Verwaltung-, Finanz- und Sozialstreitigkeiten (§ 74 VwGO, § 47 I FGO, § 87 SGG).
- 2. Für Versicherungsansprüche ist im  Versicherungsvertragsgesetz eine K. von sechs Monaten festgelegt (§ 12 III VVG). Die K. beginnt mit Ablehnung des Anspruchs durch den Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge. Die Versäumung der K. führt dazu, dass der Versicherungsnehmer seinen Leistungsanspruch verliert.
- Vgl.  Versicherungsombudsmann.

Lexikon der Economics. 2013.

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